§ 37 KJHG
§36 KJHG Pflegepersonen werden an der Aufstellung des Hilfeplans und
an der Überprüfung beteiligt.
§37 KJHG Pflegepersonen haben vor der Aufnahme des Kindes und
während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und
Unterstützung.
§37 KJHG Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sollen beraten und
unterstützt werden.
§38 KJHG Werden die Rechte der Pflegeeltern bezüglich der Alltagssorge
von den Herkunftseltern so weit eingeschränkt, dass das Wohl
des Kindes gefährdet wird, soll das Jugendamt eingeschaltet
werden.
§39 KJHG Pflegeltern können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse
beantragen.
§40 KJHG Pflegeeltern können beantragen, dass Krankenhilfe geleistet
wird. Das Jugendamt kann Beiträge für eine freiwillige
Krankenversicherung übernehmen.
§50 KJHG Pflegeeltern können das Jugendamt auffordern, sich an das
Gericht zu wenden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.
§1666 BGB Das Gericht kann Erklärungen der Inhabers der elterlichen
Sorge ersetzen.
§1631 BGB Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere
entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
§1632 BGB Pflegeeltern, deren Pflegekinder seit längerer Zeit in
Familienpflege leben, können einen Antrag auf Verbleiben
stellen, wenn die Eltern die Kinder "zur Unzeit" herausholen
wollen.
§1688 BGB Für Kinder in "Dauerpflege" können Pflegepersonen in
Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden. Sie
vertreten den Personensorgeberechtigten. Die Herkunftseltern
können die Vertretung einschränken. Sind die Kinder aufgrund
einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie, können
Herkunftseltern die Alltagssorge nicht einschränken.
Mogli Pflegekinderdienst in Siegen| Sandstr. 173 | 57072 Siegen
E-Mail: info@mogli-pflegekinder.de
Festnetz: 0271-31322320
Andrea Bensberg: 0176-97318382 a.bensberg@mogli-pflegekinder.de
Bettina Büdenbender: 0151-41845951 b.buedenbender @mogli-pflegekinder.de
Heidi Dreisbach: 0151-40375946 h.dreisbach@mogli-pflegekinder.de